Flughafen muss Lärmschutzmassnahmen in 120 Opfiker Wohnhäusern umsetzen

Laura Hohler

Nach über 14 Jahren Rechtsstreit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Die Flughafen Zürich AG ist verpflichtet, in etwa 120 Wohngebäuden Lärmschutz zu gewährleisten.

Der Konflikt schwelt bereits seit  2003, als der Flughafen Zürich morgens erstmals von Süden angeflogen wurde. Diese geänderte Flugroute – Deutschland duldete die morgendlichen Überflüge aus Norden nicht länger  – führte dazu, dass Anwohner, insbesondere in der Stadt Opfikon, stärkerem Lärm ausgesetzt waren. Das Bundesgericht erkannte 2010 an, dass zusätzlicher Schutz erforderlich sei. In der Folge entwickelte die Flughafen Zürich AG ein Konzept zur Lärmreduktion, das den Einbau von automatischen Fensterschliessmechanismen – den sogenannten Fenstermotörchen – in Schlafzimmern vorsah. Diese sollten geöffnete Kippfenster jeweils vor Ankunft der ersten Flugzeuge schliessen. Alternativ wurden Schalldämmlüfter in Betracht gezogen, die für Frischluftzufuhr sorgen, ohne dass die Fenster geöffnet werden müssen.

Die Umsetzung des Schutzprogramms war jedoch umstritten. Während die Flughafen Zürich AG ursprünglich nur Gebäude einbeziehen wollte, die nicht bereits von früheren Schallschutzmassnahmen profitiert hatten, forderte die Stadt Opfikon eine umfassendere Lösung. Ein zentraler Streitpunkt war das Stichtagskriterium: Zunächst sollten nur Gebäude berücksichtigt werden, die vor 1978 genehmigt wurden – deutlich weniger als die ursprünglich vorgesehenen Häuser mit einer Bewilligung vor 2011.

Jahrelanger Rechtsstreit

Nach mehreren juristischen Auseinandersetzungen, bei denen die Stadt Opfikon und Privatpersonen wiederholt Einspruch erhoben, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass sämtliche vor 2011 bewilligten Gebäude innerhalb des definierten Schutzperimeters Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen haben. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil im Jahr 2023 und stellte klar, dass sowohl öffentliche als auch private Immobilienbesitzer berücksichtigt werden müssen. Laut der Stadt Opfikon könne die Gemeinde dieselben rechtlichen Einflussmöglichkeiten wahrnehmen wie Private und sich an entsprechenden Rechtsmittelverfahren beteiligen, was sie je nach Ausgangslage auch machen würde. Die Flughafen Zürich AG akzeptiert das aktuelle Urteil und wird keine weitere Beschwerde einlegen.

Info-Container für Bevölkerung

Die ersten Massnahmen zur Installation der Fenstermotörchen sind bereits angelaufen. Zudem wurde eine öffentliche Ausschreibung für die Lieferung und Montage der Schliessmechanismen veröffentlicht. Damit soll es nun in betroffenen Schlafzimmern nach über zwei Jahrzehnten mehr Ruhe geben. «Die Flughafen Zürich AG ist zuständig für die Ausführung. Sie hat am 28. März alle Liegenschaftseigentümer im Perimeter angeschrieben und über die Möglichkeit für Fenstermotoren und Lüftungen informiert», so Patricia Meier von der Abteilung Bau und Infrastruktur. Die Geräte können  vom 11. bis zum 16. April in einem Info-Container besichtigt werden. Dieser steht auf dem Parkplatz Oberhauser­strasse und zu folgenden Zeiten offen: 11., 15. und 16. April, 16–19 Uhr, 12. April, 9–12 Uhr.

Gilt nur für Schlafräume

Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2024 wird das Schutzkonzept folgendermassen definiert: Das Schutzkonzept Süd Phase 2 lege fest, unter welchen Bedingungen Liegenschaften Anspruch auf Schallschutzmassnahmen hätten. Eine Liegenschaft müsse zu Wohnzwecken genutzt werden, ausserhalb des Perimeters des Schutzkonzepts Süd Phase 1 sowie ausserhalb des Schallschutzprogramms 2015 liegen und vor 2011 erbaut worden sein. Die Massnahmen würden sich zudem auf Schlafräume beschränken.  

Kontakt: 0800 84 14 14, projektleitung@schutzkonzeptsued.ch, schutzkonzeptsued.ch