Der Postversand ist nicht das Problem

Roger Suter

Der Regierungsrat möchte Fristen in Baubewilligungsverfahren verkürzen, weil vieles bereits digital erfolge. Laut dem Opfiker Bauamt sind die Zeitgewinne bisher jedoch minim, weil eigentlich nur der Postversand wegfällt. Das Problem seien vielmehr mangelhafte Unterlagen.

Die Digitalisierung soll vieles vereinfachen und damit schneller machen. Auch der Regierungsrat geht davon aus, dass es insbesondere bei Baubewilligungsverfahren ein Potenzial zur Beschleunigung der Verfahren gibt. Er beantragt deshalb, die Behandlungsfrist von heute vier auf neu drei Monate zu verkürzen. Der Kantonsrat soll das Planungs- und Baugesetz entsprechend ändern.

Die beantragte Verkürzung der Behandlungsfrist geht zurück auf eine Motion von FDP, SVP und GLP aus dem Jahr 2021, die der Kantonsrat im Februar 2023 mit 96 zu 73 Stimmen an den Regierungsrat überwiesen hat.

Dreierlei Verfahren und Fristen

Aus Sicht der Praktiker stellt sich die Lage etwas anders dar. «Die Bearbeitungszeit für das Baubewilligungsverfahren ist für uns ein sehr wichtiges Thema», so Patricia Meier, Leiterin der städtischen Abteilung Bau und Infrastruktur. Die Digitalisierung bringe zwar eine Veränderung, der Zeitgewinn beschränke sich aber auf den  wegfallenden Postversand.

Je nach Art, Lage und Umfang eines Bauvorhabens kommen unterschiedliche Verfahren und damit Fristen zur Anwendung (siehe Box). Im Jahr 2023 behandelte Opfikon 92 und im Jahr 2024 111 Baugesuche. Davon wurden knapp drei Viertel der Baueingaben über das digitale Portal eBaugesucheZH eingereicht.

Trotzdem hat der Opfiker Stadtrat dem Regierungsrat empfohlen, die Fristen nicht zu verkürzten. «Die Dauer eines Baubewilligungsverfahrens hängt in erster Linie von der Grösse und Komplexität des Bauvorhabens sowie der Qualität der eingereichten Unterlagen ab», begründet der Stadtrat seine Ablehnung. «Verzögerungen entstehen vor allem durch zeitaufwendige Nachforderungen unvollständiger oder mangelhafter Gesuche.» Dies werde mit der Digitalisierung keinesfalls behoben. «Gerade bei grossen oder komplexen Projekten zeigt sich oft erst bei der Detailprüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind» – genau wie jene auf dem Papier.

Weniger Prüfung, mehr Rekurse

Die Fristenverkürzung würde daher paradoxerweise nicht zu einer effizienteren Abwicklung führen, sondern könnte im Gegenteil den Prozess verlängern: Dann nämlich, wenn unzureichend geprüfte Gesuche zu Rekursen und weiteren Verfahren führen.

Das sah auch der Regierungsrat so: Er verzichtete darauf, auch die Vorprüfungsfrist von drei auf zwei Wochen zu verkürzen, wie in der Motion ebenfalls gefordert. Wenn Mängel in den Unterlagen «im Rahmen der Vorprüfung nicht rechtzeitig erkannt und behoben werden könnten, könne sich dadurch die anschliessende Gesuchsbeurteilung verzögern», schreibt der Regierungsrat in seinem Antrag ans Parlament.

Laut Patricia Meier hängt es von der Komplexität des Bauvorhabens ab, ob die drei Wochen ausreichen. «Bei einfachen Gesuchen ist die Frist ausreichend. Bei umfangreichen Projekten kann sie jedoch knapp sein.»

Effizienzgewinn noch unbekannt

Aber wieviel Effizienzgewinn bringt die Digitalisierung im Opfiker Alltag tatsächlich? «Der Effekt lässt sich aktuell nicht abschliessend beziffern, da die vollständige Digitalisierung noch nicht abgeschlossen ist», sagt Abteilungsleiterin Patricia Meier.  Derzeit könne ihre Abteilung die Gesuche in der Regel fristgerecht bearbeiten. «Mangelhafte oder unvollständige Unterlagen führen jedoch häufig zu Verzögerungen», so Meier. «Jede Aufforderung zur Bereinigung der Unterlagen hat eine Sistierung der Frist zur Folge.»

Weniger Gesetze – weniger Rechte

Die Geschwindigkeit, mit der ein Baugesuch behandelt werde, hänge nicht allein von der Verwaltung ab, sondern vor allem von der Qualität der eingereichten Gesuche, ist Patricia Meier überzeugt. «Eine Fristverkürzung erhöht den Druck, Baugesuche weniger gründlich zu prüfen. Dies könnte zu mehr Rekursen führen und den Prozess letztlich verlängern.«Eine echte Beschleunigung wäre nur möglich, wenn gesetzliche Anforderungen reduziert würden. Dies würde jedoch die Bauqualität und den Schutz Dritter beeinträchtigen.»

Dreierlei Verfahren und Fristen

Ein Ordentliches Verfahren (gemäss §§ 319–321 des Planungs- und Baugesetz PBG) gilt für grössere Bauvorhaben, welche Interessen Dritter berühren. Die Bewilligungsbehörden entschieden in der Regel schon heute innert zwei Monaten nach der Vorprüfung, so Meier. «Bei Neubauten und grösseren Umbauvorhaben beträgt die Frist vier Monate. Die Vorprüfung dauere maximal drei Wochen.»

Bauvorhaben, die keine Interessen Dritter betreffen oder in der Bauverfahrensverordnung (BVV) geregelt sind, werden im einfacheren Anzeigeverfahren geprüft. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage nach Vorprüfung.

Kleinere Bauvorhaben wie Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen (fallen unter § 2a des BVV) können per Meldung eingereicht werden, sofern keine besonderen Vorgaben (etwa in Kernzonen) gelten. Wird innert 30 Tagen nach der Eingangsbestätigung nichts anderes verfügt, kann das Vorhaben umgesetzt werden.

Wichtig: Eine Baubewilligung im Kanton Zürich wird in der Regel unter Auflagen und Bedingungen erteilt. «Das bedeutet, dass die Baufreigabe erst nach deren Erfüllung erfolgt», führt Meier aus. «Dies kann mehrere Monate dauern. Wird die Baufreigabe nicht innert drei Jahren beantragt, verfällt die Baubewilligung.»