Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4 § 20ff. VErV
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden. Es empfiehlt sich den Rückschnitt grosszügig vorzunehmen, damit nicht in wenigen Wochen nachgeschnitten werden muss.
Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
• Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
• Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mind. 4,5 m freigehalten werden, vorbehältlich der Ausnahmetransportrouten
• Über Fuss- und Velowegen sowie Trottoirs muss die lichte Höhe mind. 2,65 m betragen.
• Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.
• Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0,8 m bis 2,65 m und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können. Der Unterhaltsdienst dankt den Strassenanliegern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, im Namen der Fahrzeuglenker und Passanten.
Für allfällige Rückfragen steht Ihnen Hans Parletta, Stellvertreter Leiter Grünunterhalt,
Tel.: 044 829 82 51, hans.parletta(at)opfikon.ch, gerne zur Verfügung.
BAU UND INFRASTRUKTUR