Verbot von Herbiziden auf Strassen, Wegen und Plätzen

Der Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln auf Wegen, Plätzen, Böschungen und Dächern ist in der Schweiz verboten.

Wir erinnern daran, dass der Einsatz von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmitteln) auf Wegen, Plätzen, Böschungen und Dächern in der Schweiz bereits seit über 20 Jahren verboten ist. Wer diese widerrechtlich anwendet, z.B. um seinen Vorplatz von unerwünschtem Pflanzenbewuchs frei zu halten, verstösst damit gegen das Umweltschutzgesetz.

Der Original-Wortlaut im Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) dazu lautet: "Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden:

a. auf Dächern und Terrassen;
b. auf Lagerplätzen;
c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen;
d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen"

Nicht unter das Verbot fallen die Behandlungen von nicht befestigten und mit einer Humusschicht versehenen Wegen in Gärten (zwischen Gartenbeeten) und Spielrasen in Sportanlagen, sofern das Grundstück nicht in der Gewässerschutzzone S1 liegt. Natürlich gewachsener Boden hält die Pflanzenschutzmittel nämlich zurück, diese werden dort von den Bodenlebewesen abgebaut. Darum gelangen von natürlich gewachsenem Boden weniger Unkrautvernichtungsmittel in die Gewässer als von versiegelten Flächen. Die flächendeckende Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln auf Böschungen und Grünflächen von Strassen und Gleisanlagen ist jedoch ausnahmslos verboten. Auch in der Gewässerschutzzone S1 ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten.

Unter folgendem Link finden Sie ein Merkblatt des Bundesamtes für Umwelt über vorbeugende und alternative Massnahmen gegen unerwünschte Pflanzen. 

Bau und Infrastruktur, Bereich Umwelt