Abstimmungssonntag vom 28. September 2025

Am Sonntag, 28. September 2025, werden folgende Abstimmungen durchgeführt:

Bund:
- Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften (BBl 2025 17)
- Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) (BBl 2025 20)

Kanton:
- Energiegesetz (EnerG) (Änderung vom 27. Januar 2025; Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)

 

Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die in der Stadt Opfikon politischen Wohnsitz nachweisenden Schweizer Staatsangehörigen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftrag-te Person vertreten werden (Art. 2 BG über die politischen Rechte).

Stimmregister
Vor Abstimmungen werden Eintragungen ins Stimmregister bis zum Dienstag vor dem Urnengang vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Urnengang erfüllt sind. Die Stimmberechtigten können verlangen, dass ihnen Aus-kunft über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer Person erteilt wird.

Stimmabgabe
Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Stimmzettel verwendet. Die Zettel müssen durch die stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimm-rechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat. Bestehen begründete Zweifel, ob die stim-mende Person mit der auf dem Stimmrechtsausweis bezeichneten Person übereinstimmt, wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifelsfall entscheidet die Leite-rin oder der Leiter des Urnendienstes.

Stimmabgabe an der Urne:

Sonntag, 28.09.2025, 09.00 Uhr - 10.00 Uhr, Stadthaus

Stellvertretung
Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen mit Stimmberechtigung in der Stadt Opfikon an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären. Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.

Briefliche Stimmabgabe
Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

a) den Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung, brieflich zu stimmen,
b) das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Stimmzetteln.

Gültig sind nur Stimmzettel, die von einem unterzeichneten Stimmrechtsausweis begleitet sind. Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Stimmzettel un-terschiedlichen Inhalts, sind sie ungültig. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.

Antwortkuverts sind der Post so zu übergeben, dass sie rechtzeitig, das heisst bis Freitag vor dem Urnengang, eintreffen. Der Briefkasten vor dem Stadthaus wird an Abstimmungssonntagen jeweils um 10.00 Uhr letztmals geleert. Später eintreffende Sendungen fallen ausser Betracht.

Wohnsitzwechsel
Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nach-weis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz aus-geübt hat.

Nachbezug
Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen bis zum dritten Dienstag vor dem Urnengang nicht erhalten haben, können diese bis Freitagvormittag vor dem Urnengang bei der Stadtkanzlei beziehen.

Resultate der Stadt Opfikon
Die Ergebnisse sind am Sonntag im Verlaufe des Nachmittags auf der städtischen Homepage unter www.opfikon.ch abrufbar.


Opfikon, 28. August 2025, Wahlbüro Opfikon (Tel. 044 829 82 23)
 

Gwunderbrunnen

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