Wohnort-Lotterie bei der Sozialhilfeschuld
Sozialhilfe ist in der Schweiz eine Schuld. Wer später zu Geld kommt, muss zurückzahlen – wie viel und wie lange, hängt vom Wohnort ab. Die Städte Kloten, Opfikon und Wallisellen halten sich dabei an die SKOS-Richtlinien. Anderswo sieht es ganz anders aus, wie eine neue Studie zeigt.
In der Schweiz gibt es kaum etwas gratis – auch die Sozialhilfe bildet da keine Ausnahme. Wer später wieder zu Geld kommt, etwa durch Arbeit oder eine Erbschaft, muss die bezogenen Leistungen unter Umständen zurückzahlen. Eine Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz zeigt, wie unterschiedlich Gemeinden und Kantone mit solchen Rückforderungen umgehen. Untersucht wurden 36 Sozialdienste in acht Kantonen. Die Forscher arbeiteten dabei mit zwei fiktiven Fallbeispielen (Studie in Kürze unten).
Schulden auf Vorrat
Im Kanton Zürich regelt das Sozialhilfegesetz, unter welchen Voraussetzungen rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden kann. Die Hürde ist dabei höher als in anderen Kantonen: Eine Rückforderung kommt nur infrage, wenn es als offensichtlich ungerecht gelten würde, darauf zu verzichten. In Kantonen wie St. Gallen, Thurgau oder Aargau hingegen sind Rückerstattungen aus Erwerbseinkommen bereits dann möglich, wenn sie als zumutbar eingeschätzt werden. Ergänzt wird dies durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die unter anderem Freibeträge festlegen und eine zurückhaltende Rückforderung empfehlen.
Das fiktive Fallbeispiel «Andrea Hofer» zeigt, wie unterschiedlich Gemeinden mit Erbschaften umgehen. Hofer ist eine 33‑jährige alleinerziehende Mutter, die in den Jahren 2019 und 2020 Sozialhilfe bezog, weil ihr Stundenlohn nicht reichte, um sich und ihre Tochter zu versorgen. Anfang 2021 erhielt sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag und konnte sich von der Sozialhilfe ablösen. Kurz darauf trat sie eine Erbschaft von 50'000 Franken an. Wie viel sie davon zurückzahlen muss, hängt stark vom Wohnort ab.
15 der befragten Gemeinden orientieren sich an den SKOS-Freibeträgen und würden 45'000 Franken freistellen, also nur die verbleibenden 5000 Franken einfordern. Fünf Gemeinden hingegen erheben grundsätzlich Anspruch auf die gesamte Erbschaft. Einige Gemeinden prüfen die Situation individuell, was dann je laut Studie in der Regel zu höheren Forderungen führt, als die SKOS-Freibeträge vorsehen.
Glattal-Städte folgen der SKOS
Bei den drei Städten im Glattal zeigt sich zunächst ein ähnliches Bild. Alle orientieren sich an den kantonalen Vorgaben und den SKOS-Richtlinien. Opfikon und Kloten halten fest, dass Rückforderungen insbesondere dann geprüft werden, wenn Betroffene «aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen» in günstige Verhältnisse gelangen. Wallisellen formuliert es breiter: «Die Stadt Wallisellen fordert bezogene Sozialhilfe grundsätzlich zurück, wenn eine Person später wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt.» Bei der Höhe der Rückforderungen orientieren sich alle drei an den SKOS-Richtlinien, die Freibeträge von 30'000 Franken für Einzelpersonen, 50'000 Franken für Ehepaare sowie zusätzliche Beträge für Kinder vorsehen.
«Die Netten sind die Leidtragenden»
Zurückhaltender ist die Praxis bei Einkommen aus eigener Arbeit. Opfikon hält fest: «Bei günstigen Verhältnissen aufgrund Erwerbseinkommen ist auf eine Geltendmachung der Rückerstattung zu verzichten.» Kloten und Wallisellen sehen Rückforderungen ebenfalls nur in Ausnahmefällen vor. Das entspricht der Zürcher Gesetzgebung und hat in der Praxis eine besondere Konsequenz: Gemeinden, die trotzdem Rückforderungen aus Erwerbseinkommen stellen, können diese rechtlich kaum durchsetzen. Wer sich wehrt, kommt oft davon. Wer kooperativ ist, zahlt.
Das zeigt das fiktive Fallbeispiel «Manfred Burkhalter», ein 50‑jähriger Mann, der zwei Jahre Sozialhilfe bezog und dabei 55' 000 Franken erhielt. Anfang 2021 trat er eine unbefristete Stelle an und verdient seither monatlich 6200 Franken netto. Neun der 36 befragten Gemeinden würden bei ihm gar keine Rückerstattung prüfen. 24 Gemeinden hingegen würden ihn zur Rückzahlung auffordern, mit monatlichen Raten zwischen 71 und 712 Franken. Das heisst: Burkhalter könnte in der einen Gemeinde nichts zahlen, in der anderen jahrelang monatliche Raten leisten. Eine befragte Fachperson aus einem Kanton, in dem Rückforderungen aus Erwerbseinkommen rechtlich kaum durchsetzbar sind, beschreibt die Folge in der Studie: «Schlussendlich kann man nichts machen. Ich kann keine monatliche Rate auf Einkommen verfügen. Jetzt kann man natürlich sagen, das sei unfair gegenüber jenen, die sich melden. Die Netten sind die Leidtragenden, das ist so.»
Manche zahlen 20 Jahre lang
Die Studie zeigt zudem, dass eine strenge Rückerstattungspraxis dem erklärten Ziel der Sozialhilfe widersprechen kann, Menschen nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine weitere befragte Fachperson aus einem Kanton mit weniger strengen Hürden formuliert es drastisch: «Ich bin der festen Überzeugung, dass es sehr dumm ist, auf Einkommen Rückerstattungen zu machen. Ab einem gewissen Sozialhilfebezug bist du ja dann ein Vollidiot, wenn du eine Stelle annimmst. Das ist ein Integrationshemmnis sondergleichen.»
Die grössten Unterschiede zeigen sich bei der Dauer der Rückzahlungen. Die SKOS empfiehlt, Rückforderungen aus Erwerbseinkommen auf maximal vier Jahre zu begrenzen. Opfikon folgt dieser Empfehlung grundsätzlich und klärt die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall. Kloten hält sich ebenfalls an die SKOS-Richtlinien.
In Wallisellen hingegen gibt es keine feste zeitliche Begrenzung: «In begründeten Fällen werden auch kleinere monatliche Raten über einen längeren Zeitraum akzeptiert», schreibt die Stadt. Die Studie zeigt, dass dies schweizweit verbreitet ist. Manche Gemeinden kennen Rückzahlungsfristen von 15 bis 20 Jahren, einzelne sogar noch länger. Wer Sozialhilfe bezieht, wird die Schuld teils lange mit sich tragen. Entscheidend ist, wo man wohnt.
Das steht in der Sozialhilfe-Rückerstattungsstudie
Forscher der Fachhochschule Nordwestschweiz haben 36 Fachpersonen aus acht Deutschschweizer Kantonen zu ihrer Rückerstattungspraxis befragt. Anhand zweier Fallbeispiele zeigte sich: Dieselbe Person kann je nach Wohngemeinde zwischen 0 und 55'000 Franken zurückzahlen müssen. Die monatlichen Raten reichen von 71 bis 712 Franken, die Rückzahlungsdauer von 4 Jahren bis zu lebenslang. Im Kanton Zürich gilt dabei eine höhere Hürde als anderswo: Rückforderungen aus Erwerbseinkommen sind nur möglich, wenn ein Verzicht als stossend gilt – in anderen Kantonen wie St. Gallen oder Thurgau reicht es, wenn die Rückerstattung als «zumutbar» eingeschätzt wird. Der vorliegende Bericht ist ein Zwischenstand – der finale Schlussbericht erscheint im September dieses Jahres.